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Auch Darlehensverträge ab 2011, zu einer Zeit also, als den Banken bereits die Rechtsprechung zu den Fehlern in den Widerrufsbelehrungen bekannt war, können in vielen Fällen widerrufen werden. Einige Entscheidungen stellen beispielsweise darauf ab, dass der nur Beispiele enthaltende Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB ("z.B. Angaben zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angaben zur Vertragslaufzeit") nicht dem gesetzlichen Belehrungsmuster entspricht. Die aufgeführten Beispiele der Pflichtangaben müssten an den jeweiligen Vertragstyp angepasst werden und dürfen sich nicht lediglich auf die drei Beispiele beschränken, die der Gesetzgeber – eben nur beispielhaft – in das Belehrungsmuster übernommen hat. Dem Verbraucher sei auch nicht zuzumuten, anhand des Gesetzes zu überprüfen, um welchen Vertragstyp es sich handelt und ob demzufolge alle Pflichtangaben, die der Gesetzgeber verlangt, in dem Vertrag aufgeführt sind.
Außerdem ist es uns in einigen Fällen auch nach 2011 gelungen, in denen der Darlehensvertrag mit einem Bausparvertrag verknüpft wurde, dem Kreditinstitut die Fehlerhaftigkeit anhand tatsächlich fehlender Pflichtangaben nachzuweisen und wurde auch hier eine erhebliche Zahlung als Nutzungsentschädigung für alle gezahlten Raten an den von uns vertretenen Mandanten geleistet.
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