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Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 22.1.2016 die Widerrufsbelehrung eines Darlehensvertrages einer Sparkasse aus dem Jahre 2011 für fehlerhaft befunden, weil in der Widerrufsinformation beispielhaft angegebene Pflichtangaben falsch waren.
Lassen Sie Ihren Darlehensvertrag daraufhin überprüfen, denn schon dies führt nicht nur zur nachträglichen Aufhebung des Darlehensvertrages, sondern auch zu erheblichen Nutzungsentschädigungsansprüchen gegen Ihre Bank / Sparkasse und zur Möglichkeit sofortiger Beendigung des Darlehensvertrages ohne jede Vorfälligkeitsentschädigung.
Unserer Einschätzung nach betrifft diese Entscheidung eine Vielzahl von Darlehensverträgen, die nach Juni 2010 abgeschlossen worden sind und damit noch immer widerruflich sind. Die Ausschlußfrist 21.6.2016 galt nur für Altverträge, die bis Juni 2010 abgeschlossen wurden und auch nur dann, wenn überhaupt eine Widerrufsbelehrung beigefügt war. Fehlte eine solche ganz, können auch Altverträge heute noch wderrufen werden.
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