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Nach einem Urteil des BGH vom 05.04.2016 kann der Erbe sein Erbrecht auch durch Vorlage eines eigenhändigen Testaments belegen, wenn es eröffnet wurde und die Erbfolge mit der im Rechtsverkehr erforderlichen Eindeutigkeit nachweist. Eine Bank kann daher nicht einschränkungslos oder gar im Regelfall die Vorlage eines Erbscheins verlangen, BHG XI ZR 440/15.
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