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OLG Hamm 31 U 285/15 zu Sparkassendarkehen aus 2010 und 2011

Das OLG Hamm hat mit der vorgenannten Entscheidung, die noch nicht veröffentlicht ist, die Nennung der Aufsichtsbehörde innerhalb der Widerrufsbelehrung als Pflichtangabe nach einer Pressemitteilung von N-TV.de vom 21.10.2017 für nicht ausreichend gehalten, die Widerrufsfrist anlaufen zu lassen.

Dies gelte insbesondere dann, wenn, wie die Sparkassen in den auch von uns geführten Verfahren geltend machen, die Aufsichtsbehörde in dem europäischen standardisierten Merkblatt genannt ist. Folgerichtig können gestützt auf diesen Gesichtspunkt die Darlehensverträge mit dem Aufdruck Stand: Juni 2010 links unten auf den ersten Seiten des Darlehensvertrages heute noch widerrufen werden. Die damalige Zinshöhe betrug rund 4 %, so dass neben der Nutzungsentschädigung auch der künftige Zinssatz um rund die Hälfte reduziert werden kann.

 

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