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Wir haben uns am 29.11.2017 in einer Marathonsitzung vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zu dem Az. 1 K 5946/14 unter dem Vorsitz seines Präsidenten gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Polizeipräsidenten Essen durchsetzen können. Anstatt der bisher seit Oktober für die Zeit ab dem 1.7.2017 rückwirkend durch das Land bewilligten Zeitgutschriften von 12 Minuten pro Schicht hat das Land rückwirkend für die Zeit ab dem 1.1.2015 der von uns vertretenen Klägerin (Polizeibeamtin des Wach-und Wechseldienstes in Essen) eine Zeitgutschrift von insgesamt 22 Minuten je Schicht gutzuschreiben.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig und soll Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, sobald das Urteil abgesetzt und zugestellt ist. Das Verwaltungsgericht unter dem Vorsitz seines Präsidenten hat sich in seiner Entscheidung der bisherigen Rechtsprechung des OVB Münster angeschlossen, derzufolge die Zeit für das Ablegen von Zivilkleidung, das Anlegen der Uniform und wiederum das Ablegen der Uniform und das erneute Anlegen von Zivilkleidung der Interessensphäre des Beamten zuzurechnen und damit durch das Land nicht zu vergüten sei.
Das OVG Münster hatte mit Entscheidung vom 2. Dezember 2010,6 A 1546/10 (Rn. 47) entschieden, der Beamte habe ja die Möglichkeit, die Uniform bereits zuhause anzulegen und auf dem Weg zur Dienststelle zu tragen. Mache er davon Gebrauch, erspare er sich das Anlegen der sonst üblichen Zivilbekleidung und damit eine Handlung, die allein seiner Interessensphäre zuzurechnen sei.
Da unserer Auffassung nach die Beamten auch zuhause regelmäßig nicht unbekleidet verweilen, wollen wir die Zulassung der Berufung beantragen.
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