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Kündigung im Arbeitsrecht

Obwohl der Arbeitgeber bei einer ordentlichen Kündigung zu einer Angabe von Gründen nicht verpflichtet ist, besteht eine Bindung an gesetzliche Vorgaben des Kündigungsschutzgesetzes , vorausgesetzt es ist anwendbar.
 
Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage:
Sollten die Voraussetzungen, unter denen das Kündigungsschutzgesetz eine Kündigung zulässt, nicht vorliegen, so kann der gekündigte Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht einreichen und die Kündigung damit gerichtlich überprüfen lassen. Dabei ist es von erheblicher Wichtigkeit, dass die Frist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beachtet wird, § 4 KSchG.
 
Geschützter Personenkreis:
Dem Kündigungsschutz unterfallen jedoch nicht alle Arbeitnehmer. So können sich diejenigen nicht auf das Kündigungsschutzgesetz berufen, die in einem Kleinbetrieb arbeiten oder dessen Arbeitsverhältnis noch nicht sechs Monaten bestand hat (§ 1 KSchG). Ein Kleinbetrieb liegt vor, wenn der Betrieb in der Regel 10 oder weiniger Arbeitnehmer bechäftigt, § 23 KSchG. Hierbei ist jedoch auch wieder die Beschäftigungsdauer von Bedeutung, da bis zum 31.12.2004 eine Grenze von nur 5 Arbeitnehmern galt.
 
Zurückweisung mangels Originalvollmacht:
 
Gemäß § 174 BGB kann eine Kündigung dann zurückgewiesen werden, wenn sie von der falschen Person oder mangels Vorliegens einer Originalvollmacht ausgesprochen worden ist. Eine solche Zurückweisung kann nur sofort (" unverzüglich" ) erfolgen. Jede sofortige Beauftragung eines Rechtsanwalts kann einen solchen Versäumnis vorbeugen.
 

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