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Finanzierter Pkw-Kauf:
Der BGH hat mit Urteil vom 27. Oktober 2020, XI ZR 525/19 entschieden, er halte an seiner Rechtsprechung, wonach in einer Widerrufsinformation der Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB mit einer beispielhaften Aufzählung von Pflichtangaben ausreiche, für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge nicht mehr fest. Er ändert also seine Rechtsprechung und schließlich insoweit dem Urteil des EuGH vom 26. März 2020 an.
Ein finanzierter Kaufvertrag kann also unter Umständen auch recht spät noch rückabgewickelt werden.
Gleichwohl führt die Widerruflichkeit eines Darlehensvertrages (und damit auch die Rückabwicklung des Kaufvertrages) dann nicht immer auch zu einem wirtschaftlichen Erfolg, weil ein Widerruf rechtsmissbräuchlich sein kann (was vom Einzelfall abhängt) und der Verbraucher sich zudem Nutzungsvorteile für gefahrene Kilometer entgegenhalten lassen muss (wenn er darauf hingewiesen worden ist) und der Verbraucher außerdem das Fahrzeug zurückgeben muss, bevor er Erstattung an den Darlehensgeber geleisteter Zins- und Tilgungsanteile verlangen kann.
Inwieweit der BGH seine Rechtsprechung auch für Immobiliendarlehensverträge anpassen wird, bleibt abzuwarten.
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