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GmbH-Recht: Abfindung nach Ausscheiden; hier: Verzinsung

In einem von uns vertretenen Verfahren hatte das LG Duisburg und auf Berufung des Klägers das OLG Düsseldorf über die Frage zu entscheiden, ob die Abfindung des ausscheidenden Gesellschafters zu verzinsen ist.

In dem entschiedenen Fall enthielt der GmbH-Vertrag keine Zinsklausel und wies das LG Duisburg die Klage insoweit ab. Das OLG Düsseldorf wies am 13.2.2009 darauf hin, daß es die Entscheidung bestätigen wolle. Nach der Klausel in der Satzung war die Höhe der Abfindung von einem Schiedsgutachter verbindlich festzustellen und sei damit vor seiner Festlegung nicht fällig und unterliege daher zuvor auch keiner Verzinsung.

Ein Anspruch auf Verzugszinsen scheiterte an einem ordnungsgemäßen Angebot der Rückabtretung des Geschäftsanteils:

Es müsse ein beurkundungsbereiter Notar mit Terminsvorschlag benannt werden.

Beachten Sie daher stets die richtige Formulierung in der Satzung.

Seit dem 1.11.2008 ist das GmbH-Recht zudem durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) novelliert worden. Das MoMiG gilt allgemein als die umfassende Reform des GmbH-Gesetzes seit seiner Erschaffung im Jahre 1892. Anlass war zunächst ein Prüfungsauftrag des Bundesjustizministeriums im Jahre 2002 mit Rücksicht auf häufig anzutreffende “Firmenbestattungen”, eine Praxis, durch die kurz vor dem wirtschaftlichen Lebensende einer Gesellschaft deren Sitz und Geschäftsführung ausgewechselt und Vermögenswerte aus der Gesellschaft entnommen werden, um Gläubigern den Zugriff auf deren Vermögen und ihre Geschäftsführer zu erschweren.

Ein weiterer Grund war die seit dem Jahr 2003 entstandene Konkurrenz zur englischen Limited (”Ltd.”). Auch diese Gesellschaftsform ist mit einer beschränkten Haftung verbunden, weist jedoch Haftungsrisiken für ihre Geschäftsführer auf und ist mit zusätzlichen Kosten dadurch verbunden, dass die Jahresabschlüsse in englischer Sprache bei dem house of companies in Cardiff eingereicht werden müssen.

Zu den Neuerungen gehören unter anderem die Verpflichtung zur Stellung von Insolvenzanträgen auch für Organmitglieder und Gesellschafter bei Führungslosigkeit, Änderungen bei den Vorschriften zur Aufbringung des Stammkapitals (Einpersonengesellschaft), die persönliche Haftung von Gesellschaftern, die Erweiterung der Gesellschafterliste um die Angabe laufender Nummern einzelner Geschäftsanteile zum Zwecke eindeutiger Identifizierung, erweiterte Bestellungshindernisse gegen vorbelastete Geschäftsführer, die gesetzliche Regelung verdeckter Sachanlagen, uvm..

Prüfen Sie, ob die Satzung Ihrer GmbH der Anpassung an die neuen gesetzlichen Erfordernisse bedarf und welche gesetzlichen Risiken nunmehr zu beachten sind.

RA Dr. Christian Keller hat den Lehrgang zum Fachanwalt für Handels-und Gesellschaftsrecht 2007 erfolgreich absolviert und ist Ihnen dafür ein kompetenter Ansprechpartner.

- Dr. Christian Keller im Oktober 2008

 

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