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Das OLG Oldenburg (27.5.2011, 6 U 14/11) hat entschieden, dass ein Gewährleistungsausschluss bei einem privaten Autoverkauf, der keine Einschränkungen für grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzungen sowie hinsichtlich Körperschäden enthält, unwirksam ist.
Der Kläger hatte von einem privaten Verkäufer einen gebrauchten PKW Golf zum Preis von 6.900 Euro erworben. Als Kaufvertrag hatte der Verkäufer ein Formular aus dem Internet verwendet. Darin hieß es: "Der Verkäufer übernimmt für die Beschaffenheit des verkauften KFZ keine Gewährleistung". Einige Monate nach dem Kauf stellte der Kläger einen schweren Unfallschaden am PKW mit gravierenden Restschäden fest. Er verlangte vom Verkäufer, der von dem Vorschaden keine Kenntnis hatte, die Rückabwicklung des Kaufgeschäfts. Der Verkäufer berief sich auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss.
Das OLG Oldenburg hat dem Kläger Recht gegeben.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist der Gewährleistungsausschluss unwirksam. Bei den Kaufvertragsklauseln aus dem Internet handele es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), weil diese für eine mehrfache Verwendung vorformuliert seien. Dafür gelten aber die strengen Wirksamkeitsvoraussetzungen gemäß § 309 Nr. 7a und b BGB. Danach müsse ein wirksamer Gewährleistungsausschluss eine Einschränkung für grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzungen sowie hinsichtlich Körperschäden enthalten. Da diese Einschränkungen im konkreten Fall fehlten, sei der vereinbarte Gewährleistungsausschluss insgesamt unwirksam.
Das Urteil ist rechtskräftig.
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