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Nach einer aktuellen Entscheidung des EuGH ist der Verkäufer bei Mängeln im Rahmen seiner Nachlieferungspflicht auch verpflichtet, das mangelhafte Verbrauchsgut auszubauen und die Sache einzubauen oder die dafür erforderlichen Kosten zu tragen. Ist die Ersatzlieferung die einzig mögliche Art der nach Erfüllung, kann diese nicht mit der Begründung verweigert werden, es entstünden absolut unverhältnismäßige Kosten (Urteile vom 16. Juni 2011 – Rs. C – 65/09 und C – 87/09).
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