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Im Familienrecht kommt es häufig zu Auseinandersetzungen über gemeinsame Schulden . Regelmäßig werden diese beim Unterhalt in Abzug gebracht. Dies ist jedoch nicht zwingend, sondern kann es durchaus zu einem gesonderten Ausgleichsanspruch (so genannter “Innenausgleich der Gesamtschuldner” ) kommen.
Dies bedeutet, dass die hälftigen Ansprüche auf Beteiligung im Innenverhältnis durch denjenigen gesondert gerichtlich geltend gemacht werden, der sie im Außenverhältnis (gegenüber der Bank) alleine tilgt. Nach einer Entscheidung des BGH vom 09.01.2008, XII ZR 184/05 ist von einem Ausschluss derartiger Ansprüche regelmäßig dann auszugehen, wenn die Berücksichtigung der Schulden beim Unterhalt zu einer nahezu hälftigen Beteiligung des Unterhaltsgläubigers geführt haben. Ist dies jedoch nicht (oder teilweise nicht) der Fall, sollten derartige Ansprüche gesondert geprüft und geltend gemacht werden, zumal diese zumeist im so genannten Urkundenverfahren anhängig gemacht werden können, wodurch sich der Unterhaltspflichtige erhebliche Zeitvorteile vor dem Gläubiger von Unterhaltsanspüchen verschaffen kann.
Durchaus denkbar ist zB., dass sich die Schulden nicht oder nur teilweise bei der Unterhaltsberechnung ausgewirkt haben, weil die Berechnung auch ohne deren Berücksichtigung zum Ausschluss vonUnterhaltsanspüchen geführt haben würde. Dann liegt eine nahezu hälftige Beteiligung des Ehegatten an den Darlehensraten nicht vor und kommen Anspüche auf Ausgleich in Frage.
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- Dr. Christian Keller im Januar 2009
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