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Nach dem BGH (I ZR 26/10) kann eine Erschöpfung des Markenrechts führendes Inverkehrbringen vorliegen, wenn der Markeninhaber dem Vertrieb seiner Ware zugestimmt hat. Nicht gilt dies allerdings dann, wenn dies nur unter der Bedingung geschah, daß die zuvor mit der Marke gekennzeichnete Verpackung entfernt wird.
Ein solches Inverkehrbringen gemäß Art. 7 I der Richtlinie 89/104/EWG, § 24 I MarkenG kann auch dann vorliegen, wenn nicht der Markeninhaber selbst, sondern eine wirtschaftlich mit ihm verbundenen Person einem Dritten die Verfügungsgewalt an dem mit der Marke versehenen Produkt innerhalb des EWR willentlich überträgt.
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