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Leiharbeitnehmer sind nach einem Beschluss des BAG vom 13.03.2013 (7 ABR 69/11) bei der für die Größe des Betriebsrats maßgeblichen Anzahl der Arbeitnehmer eines Betriebs grundsätzlich zu berücksichtigen.Das bedeutet, dass dies auch für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes (erst bei mehr als 10,0 Mitarbeitern) eine erhebliche Rolle spielen kann, wenn der Mitarbeiter eine Kündigung erhält.
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