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Abkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist
Der BGH (Urteil vom 29.5.2013,VIII ZR 174/12) hat sich mit der Wirksamkeit einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge und Anhänger befasst, die für Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln ausnahmslos eine lediglich einjährige Verjährungsfrist vorsah.
"VI. Sachmangel
Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden.
…
VII. Haftung
Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. …"
Die Beklagte hat sich unter anderem auf die Verjährung der Gewährleistungsansprüche berufen. Die Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hatte entschieden, dass den Ansprüchen der Kläger die Einrede der Verjährung entgegenstehe.
Der BGH hat seine Rechtsprechung bestätigt, wonach eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit der die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der verkauften Sache insgesamt abgekürzt wird, wegen Verstoßes gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7a und b BGB unwirksam ist, wenn die in diesen Klauselverboten bezeichneten Schadensersatzansprüche nicht von der Abkürzung der Verjährungsfrist ausgenommen werden. Ziffer VI. 1. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten sei daher unwirksam, weil es an einer Ausnahmeregelung für die Verjährung der in § 309 Nr. 7 BGB bezeichneten Schadensersatzansprüche fehle. Ziffer VII.1. Satz 3 nehme die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwar von der gegenständlichen Haftungsbeschränkung in Ziffer VII., aber nicht von der zeitlichen Haftungsbegrenzung in Ziffer VI. aus.
Es gelte daher die gesetzliche Verjährungsfrist. Gemäß den kaufrechtlichen Vorschriften betrage diese für die geltend gemachten Ansprüche zwei Jahre. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts handele es sich vorliegend nicht um einen sog. gemischten Vertrag, sondern um einen Kaufvertrag. Denn im Mittelpunkt stehe die Übertragung von Eigentum und Besitz an dem – umgerüsteten – Fahrzeug auf die Kläger; der Verpflichtung zum Einbau der Flüssiggasanlage komme im Vergleich dazu kein solches Gewicht zu, dass sie den Vertrag prägen würde.
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