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Der BGH hat entschieden, dass keine Mängelansprüche eines Bestellers bestehen, wenn Werkleistungen aufgrund eines Vertrages erbracht worden sind, bei dem die Parteien vereinbart haben, dass der Werklohn in bar ohne Rechnung und ohne Abführung von Umsatzsteuer gezahlt werden sollte.
Auf Bitte der Klägerin hatte der Beklagte eine Auffahrt des Grundstücks der Klägerin neu gepflastert. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war hierbei ein Werklohn von 1.800 Euro vereinbart worden, der in bar ohne Rechnung und ohne Abführung von Umsatzsteuer gezahlt werden sollte.
Das Landgericht hatte den Beklagten, der sich trotz Aufforderung und Fristsetzung weigerte, Mängel zu beseitigen, u.a. zur Zahlung eines Kostenvorschusses i.H.v. 6.096 Euro verurteilt, da das Pflaster nicht die notwendige Festigkeit aufweise. Auf die Berufung des Beklagten hatte das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen.
Die Revision der Klägerin hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Der BGH hatte erstmals einen Fall zu beurteilen, auf den die Vorschriften des seit dem 01.08.2004 geltenden Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, SchwarzArbG) Anwendung finden. Er hat entschieden, dass der zwischen den Parteien geschlossene Werkvertrag wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB nichtig sei. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG enthalte das Verbot zum Abschluss eines Werkvertrages, wenn dabei vorgesehen sei, dass eine Vertragspartei als Steuerpflichtige ihre sich aufgrund der nach dem Vertrag geschuldeten Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfülle. Das Verbot führe jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrages, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstoße und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kenne und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutze.
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