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Die formularmäßige Vereinbarung über die Rückzahlung von Ausbildungskosten benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen und ist nach § 307 I 1 BGB unwirksam, wenn die Verpflichtung für jeden Fall der Eigenkündigung vorgesehen ist, ohne die Kündigung des Arbeitnehmers auszunehmen, die aus Gründen erfolgt, die der Sphäre des Arbeitgebers zuzurechnen sind. In dem Fall ergibt sich eine Rückzahlungsverpflichtung auch nicht nach den Vorschriften einer ungerechtfertigten Bereicherung nach §§ 812 ff. BGB.
BAG, Urteil vom 28.05.2013 - 3 AZR 103/12 (LAG Nürnberg), BeckRS 2013, 71140
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