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Fonds-Finanzierung durch die Gallinat Bank / IBH-Fonds

Wir vertreten Anleger wegen Beitrittserklärungen zu Immobilienfonds, wie sie neben anderen Banken beispielsweise die Gallinat Bank in Essen finanziert hat.

  • Wurde der Beitritt womöglich bei Ihnen zu Hause vermittelt?

Dann zögern Sie nicht uns um Rat zu fragen, ob und gegebenenfalls welche Ansprüche Ihnen gegen die finanzierende Bank zustehen. Die Gallinat Bank hat viele Fondsbeteiligungen finanziert, die nicht in Einklang mit den Verbraucherschutzvorschriften stehen und daher rückabgewickelt, zumindest aber auf den gesetzlichen Zinssatz von nur 4% zurückgeführt werden können . Dazu zählen u.a.

  • Grundbesitzwohnbaufonds Ortszentrum Bad Kohlgrub GbR
  • der IBH Grundbesitz Wohnbau Fonds
  • der Immobilien-Fonds F 103 Illtal-Center GbR
  • Grundbesitz Wohnbaufonds Ortszentrum Bad Kohlgrub GbR
  • Fünfte Grundbesitz Vermögensverwaltung GbR
  • Sechste Grundbesitz Vermögensverwaltung GbR
  • Achte Grundbesitz Wohnbaufonds GbR
  • IBH Immobilienfonds Geschäftsführungs- und Verwaltungsgesellschaft mbH 1. Dachfonds KG
  • Grundbesitz Wohnbaufonds Berlin-Chemnitz GbR
  • Plan-Immo-Fonds
  • Falk Fonds
  • Doba Fonds

Das Vorgehen ist häufig identisch. Zumeist wurden die Darlehensverträge durch Treuhandgesellschaften, zB. die CT- Treuhand- Steuerberatungsgesllschaft mbH in München, abgeschlossen. Teilweise wurden die Verträge in einer sog. Haustürsituation durch professionelle Vertriebsmitarbeiter abgeschlossen, die die Verträge daheim präsentierten und auf eine Unterschrift drängten. Ein solches Vorgehen kann gegen das HausTürWG verstoßen, wenn nicht zuviel Zeit zwischen dem ersten Besuch und der Unterzeichnung verstrichen ist, was nach der Rechtsprechung des BGH die Ursächlichkeit der Haustürsituation und dem Zustandekommen des Vertrages entfallen lassen kann. Auch andere Verstöße sind indes denkbar, die die (Teil-)Rückabwicklung des Vertrages zur Folge haben können, so zB. die fehlende Angabe von Kosten einer mit abgeschlossenen Lebensversicherung, wenn diese zur Tilgung dienen sollte (BGH, Urt.v. 25.04.2006, XI ZR 193/04). Allein dies kann Ansprüche auf Erstattung von Zinsen in nicht rechtsverjährter Zeit nach sich ziehen,soweit diese oberhalb von 4% liegen. Dies gilt allerdings wiederum nicht, wenn der Vertrag bedingungsgemäß auch anderweit getilt werden konnte (BGH, Urt. v. 11.3.2008, XI ZR 68/07).

Zögern Sie nicht, uns zunächst unverbindlich um Rat zu fragen, wir sind gerne behilflich. Auch Fragen nach den Kosten beantworten wir gerne, zumeist besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen wenn keine Rechtsschutzversicherung besteht.

Für eine Mandantin haben wir schon außergerichtlich im Vergleichswege einen Nachlass iHv. 12.000,- EUR auf die Gesamtrestschuld erwirkt sowie Verzicht auf die ebenfalls mitverkaufte Versicherung, sodass sich die Anwaltskosten durchaus bezahlt machen können.

Wir empfehlen: Prüfen Sie die Rückabwicklungsmöglichkeit !

Der nunmehr zuständige XI. Zivilsenat des BGH hat zwar am 13.1.2009 in mehreren Entscheidungen am selben Tag zu den Aktenzeichen XI ZR 509/07, XI ZR 118/08, XI ZR 47/08, XI ZR 508/07 sowie XI ZR 54/08 die bisherige verbraucherfreundliche Rechtsprechung zu der Unwirksamkeit von Widerrufsbelehrungen teilweise geändert. Eine Verteidigung bleibt gleichwohl nicht aussichtslos. Denn es ist noch immer unverändert die Möglichkeit eines Verstoßes gegen das Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG) sowie die Unwirksamkeit der der Treuhandgesellschaft erteilten Vollmacht (sowohl nach Rechtsberatungsgesetz (RberG), wie nach HaustürWG) zu prüfen wie Schadensersatzansprüche wegen unterlassener Aufklärung.

Außerdem: Einwendungen wegen Schadensersatzansprüchen wegen unterbliebener Aufklärung über die Tilgung über eine Lebensversicherung bleiben davon zudem genauso unberührt, wie Ansprüche wegen arglistiger Täuschung (BGH v. 13.1.2009, XI ZR 508/07, Rz 27) .

Bspw. hat das OLG München noch danach unlängst wieder eine Bank zur Rückerstattung bereits an sie gezahlter Zins- und Tilgungsleistungen verurteilt, weil die der Treuhänderin erteilte Vollmacht wegen Verstoßes gegen das RBerG unwirksam war (Urteile vom 14.07.2009, 5 U 4509/07 und 5 U 4689/07). Auch das OLG Oldenburg entschied so aufgrund einer unwirksamen Wiederrufsbelehrung (OLG Oldenburg,Urteil v.28.05.2009, 14 U 60/08).Dies ist auch in einer neueren Entscheidung des OLG München vom 12.01.10 so entschieden worden (Urteil vom 12.1.2010, 5 U 5237/08).Das OLG Hamm sieht dies leider anders, so dass es hier darauf ankommt, in welchem Bezirk das Verfahren geführt wird.

Allein in einem aktuell von uns vertretenen Fall hat die Bank bereits vorgerichtlich einen Nachlaß iHv. 1/6 angeboten, was von uns aber abgelehnt wurde.

Mit Rücksicht auf Schadensersatzansprüche darf auch eine optimistische Erwartung der Prognose einer zukünftigen Entwicklung in dem Prospekt nur dann zugrunde gelegt werden, solange die die Erwartung rechtfertigenden Tatsachen sorgfältig ermittelt sind und die darauf gestützte Prognose der künftigen Entwicklung aus damaliger Sicht vertretbar ist (vgl. BGH XI ZR 337/08, Juris-Rn. 22).

Auch der EuGH hat zwischenzeitlich Gunsten der Anwendbarkeit der Verbraucherrichtlinie für den Beitritt zu geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Personengesellschaft anerkannt (EuGH, Urteil vom 15. 4. 2010 - C-215/08 E. Friz GmbH/Carsten von der Heyden).

in 2 vor dem Landgericht Essen geführten Verfahren hat sich die Gegenseite auf einen Nachlass von 10 % der aktuellen Restvaluta eingelassen (hier ging es lediglich um einen Verstoß gegen die Verzinsung nach dem Verbraucherkreditgesetz), in einem weiteren auf einen Nachlass von 20 % (hier ging es um eine  vollständige Rückabwicklung wegen Verstoß gegen das Haustürwiderrufsgesetz), in beiden Fällen wurde zusätzlich die künftige Verzinsung auf 4 % herabgesetzt.

Nach einer aktuellen Entscheidung des BGH (Urteil vom 22.3.2011, II ZR 224/08) kann allerdings der Insolvenzverwalter eines insolventen Fonds einer KG von Anlegern aus abgetretenem Recht der Treuhandkommanditistin Rückzahlung von Ausschüttungen verlangen, soweit dadurch die Einlagen der Anleger zurückgewährt worden sind. Dies betrifft in 1. Linie Kommanditisten der Art der Falk - Fonds.

Sie sehen, die Überprüfung lohnt sich in jedem Fall !

- Dr. Christian Keller 27.03.2011

 

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