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Gesetzliche Urlaubsansprüche im laufenden Arbeitsverhältnis, die von dem Arbeitnehmer aufgrund einer durchgehenden Erkrankung nicht in natura genutzt werden konnten, erlöschen mit Ablauf des 31.03. des zweiten auf das jeweilige Urlaubsjahr folgenden Jahres. Dies ergibt sich aus einer unionsrechtskonformen Auslegung der Vorschrift des § 7 III BUrlG und gilt auch im Verhältnis Arbeitnehmer und Staat als Arbeitgeber.
BAG, Urteil vom 11.06.2013 - 9 AZR 855/11 (LAG Niedersachsen)
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