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Der BGH hat entschieden (Urteil vom 12.12.2012, VIII ZR 89/12), dass der Kaufvertrag eines Verbrauchers mit einem von einem gewerblichen Autohändler vorgeschobenen Strohmann wirksam ist. Der Verbraucher kann deshalb Rückabwicklung des Kaufvertrages von dem Strohmann nicht verlangen. Anders ist es mit Gewährleistungsansprüchen gegenüber dem gewerblichen Autohändler, der sich diese als Umgehungsgeschäft zurechnen lassen muss.
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