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Pflichtteilauseinandersetzung - Pflichtteil Mülheim

Der enterbte Angehörige

Im deutschen Erbrecht haben nahe Angehörige wie Kinder, Eltern oder Enkelkinder grundsätzlich Anspruch auf einen Erbteil. Auch der Ehegatte zählt in der Regel zu den Miterben des ehelichen Nachlasses. Sollten Sie als Erblasser jedoch eine andere Verteilung Ihres Nachlasses wünschen, können Sie dies in einer letztwilligen Verfügung, etwa in Form eines Testaments oder Erbvertrags, festlegen. Die sogenannte Testierfreiheit, die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert ist, ermöglicht es Ihnen, Ihre Erben selbst zu bestimmen.

Wenn jedoch ein Kind oder Ehegatte durch ein Testament oder einen Erbvertrag vom Erbe ausgeschlossen wird, spricht man von einer Enterbung. In solchen Fällen steht dem enterbten Angehörigen nur der sogenannte Pflichtteil zu. Dieser Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch, der sich gegen die Erben richtet und eine Mindestbeteiligung am Nachlass sicherstellt. Für die Begünstigten ist dieser Anspruch eine finanzielle Absicherung, während er für die Erben oft als ungerecht empfunden wird.

Die richtige Bewertung von Wertgegenständen, Immobilien oder Grundstücken, die Teil des Nachlasses sind, erfordert fundierte rechtliche Kenntnisse. Hier ist der Rat eines erfahrenen Rechtsanwalts oder Fachanwalts für Erbrecht unerlässlich, um sicherzustellen, dass die Werte korrekt ermittelt werden und Ihre Rechte gewahrt bleiben. Es gibt auch Konstellationen, in denen Erben einen (Zusatz-)Pflichtteil verlangen können, gerade dann, wenn der Erblasser versuchte, ohne anwaltliche Hilfe das Pflichtteilsrecht auszuhebeln.

Vermeiden Sie etwaige Fallstricke und beauftragen Sie direkt einen Anwalt, im besten Fall Fachanwalt für Erbrecht. Dr. Christian Keller ist Ihr Ansprechpartner, wenn es um die Durchsetzung Ihrer Pflichtteilsansprüche geht. Durch langjährige Erfahrung im Bereich Erbrecht steht er Ihnen zuverlässig und kompetent Ihnen in allen Fragen rund um das Erbrecht zur Seite.

Anwalt Pflichtteil Mülheim - Kann jeder Angehöriger pflichtteilsberechtigt sein?

Der Erblasser hat seinen Nachlass in einem schriftlichen Testament festgelegt, das entweder handschriftlich verfasst oder bei einem Notar oder Rechtsanwalt hinterlegt wurde. In diesem Testament hat er seinen letzten Willen bezüglich der Verteilung seines Vermögens klar formuliert. Diese sogenannte Testierfreiheit erlaubt es dem Erblasser, frei über sein Vermögen zu verfügen und zu bestimmen, wer wie viel erben soll.

Allerdings gibt es durch den Gesetzgeber festgelegte Grenzen dieser Freiheit: Nicht jedes enterbte Familienmitglied hat einen gesetzlichen Anspruch auf einen Pflichtteil. Pflichtteilsberechtigt sind nur die engsten Angehörigen, nämlich die eigenen und adoptierten Kinder sowie der Ehegatte. Enkelkinder haben nur dann einen Pflichtteilsanspruch, wenn deren Elternteil, also das Kind des Erblassers, bereits verstorben ist.

Wenn Sie ein rechtssicheres Testament, einen Erbvertrag oder ein Berliner Testament aufsetzen möchten, ist es wichtig, sich fachkundig beraten zu lassen, um alle rechtlichen Anforderungen zu erfüllen und unerwünschte Überraschungen zu vermeiden. Unsere spezialisierten Rechtsanwälte und Fachanwalt für Erbrecht stehen Ihnen hierbei gerne zur Seite. Vereinbaren Sie einen Termin für eine umfassende Beratung, um sicherzustellen, dass Ihr letzter Wille rechtlich einwandfrei und nach Ihren Vorstellungen umgesetzt wird.

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Kein Testament - kein Pflichtteilanspruch

In Deutschland tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft, wenn kein Testament oder Erbvertrag vorliegt. Dies bedeutet, dass der Nachlass entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen auf die nächsten Angehörigen verteilt wird. Die Erben werden in sogenannte Ordnungen unterteilt, die ihre Rangfolge bestimmen:

Erste Ordnung:

- Kinder des Verstorbenen, einschließlich der adoptierten Kinder, sowie - Enkel

- Ehepartner des Verstorbenen gemeinsam mit den Kindern.

Zweite Ordnung:

- Eltern des Verstorbenen in die Erbfolge ein. Auch deren weitere Nachkommen, wie

- Geschwister des Verstorbenen sowie deren Kinder

- Nichten und Neffen.

Dritte Ordnung:

- Großeltern des Verstorbenen.

- Onkel und Tanten sowie deren Nachkommen

- Cousins und Cousinen.

Vierte Ordnung:

- Urgroßeltern des Verstorbenen sowie deren Kinder, also

- Großonkel und -tanten.

Fünfte Ordnung:

- Ururgroßeltern des Verstorbenen sowie deren Nachkommen.


Sollte der Verstorbene keine Erben aus einer dieser Ordnungen hinterlassen, fällt der Nachlass an den Staat.

Unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte für Erbrecht der Kanzlei Dr. Keller in Mülheim stehen Ihnen bei allen Fragen rund um das Erbrecht zur Seite. Wir beraten Sie umfassend und unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Dr. Keller ist zudem Notar und kann Ihnen bei der Erstellung von Testamenten oder Erbverträgen behilflich sein. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zu uns auf – wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung.

So kommen Sie an Ihren Pflichtteil

Um den genauen Wert einer Erbschaft zu bestimmen, ist es ratsam, ein detailliertes Nachlassverzeichnis von den Erben anzufordern. Überprüfen Sie dieses Verzeichnis sorgfältig, da häufig Fehler bei der Bewertung des Nachlasses gemacht werden. Diese Fehleinschätzungen können zu Schwierigkeiten bei der korrekten Ermittlung Ihres Pflichtteils führen. Ihren Pflichtteil können Sie anhand folgender Richtlinien berechnen:

Ehegatte:

  • Zugewinngemeinschaft (mit Kindern): 1/8 des Nachlasses plus Zugewinnausgleich

  • Gütertrennung:

    • Bei einem Kind: 1/4 des Nachlasses

    • Bei zwei Kindern: 1/6 des Nachlasses

    • Bei mehr als zwei Kindern: 1/8 des Nachlasses

  • Gütergemeinschaft (mit Kindern): 1/8 des Nachlasses

Kinder (berechnet nach dem Anteil des überlebenden Ehegatten):

  • Beim Tod des letzten Elternteils: 1/2 des Nachlasses

  • Beim Tod eines Kindes: 1/2 des Nachlasses an dessen Kinder

Nach der Eröffnung des Testaments haben Sie drei Jahre Zeit, um Ihren Pflichtteil geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist verjährt Ihr Anspruch.

Sind Sie unsicher, ob Sie Anspruch auf einen Pflichtteil haben? Unsere Rechtsanwälte in Mülheim stehen Ihnen gerne zur Seite. Wir unterstützen Sie bei der Berechnung Ihres Anspruchs und bei der schriftlichen Aufforderung an die Erben, den Pflichtteil auszuzahlen. Kontaktieren Sie uns noch heute in Mülheim für eine unverbindliche Beratung.

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Gegen wen richtet sich der Pflichtteilsanspruch?

Der Erbe beziehungsweise die Erbengemeinschaft des Verstorbenen ist dazu verpflichtet, den Pflichtteilsanspruch zu erfüllen, das heißt den Pflichtteil des Erbes an den Pflichtteilsberechtigten auszuzahlen. Nach der Testamentseröffnung haben Sie drei Jahre Zeit, um Ihren Pflichtteil einzufordern. Danach verjährt Ihr Anspruch.

Der Pflichtteil ist nur auf Geld und nicht auf Sachen gerichtet. Der Berechtigte kann daher keine einzelnen Gegenstände fordern, er kann aber auch nicht durch die Hingabe einzelner Gegenstände in seinem Anspruch befriedigt werden, es sei denn, man vereinbart es so. Gibt es mehrere Miterben (Erbengemeinschaft), haften diese als Gesamtschuldner auf den Pflichtteil. Der Pflichtteilsberechtigte kann daher von jedem einzelnen Erben alles verlangen, jedoch in der Summe nicht mehr als ihm zusteht. Der Innenausgleich zwischen den Erben ist dann nicht mehr Problem des Pflichtteilsberechtigten.

Weigert sich der Erbe, Ihnen Ihren Pflichtteil auszuzahlen, können Sie vor dem Nachlassgericht eine Pflichtteilklage erheben. Die Auszahlung wird dann gerichtlich angeordnet. Hierzu empfiehlt es sich durch einen Rechtsanwalt und Notar beraten zu lassen, um Fallstricke zu vermeiden. Nehmen Sie jetzt Kontakt zu unserer Kanzlei in Mülheim auf, um einen Termin zur Beratung mit einem Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht zu vereinbaren.

Pflichtteil der Kinder beim Berliner Testament

Das Berliner Testament ist eine besondere Form des gemeinschaftlichen Testaments, in dem sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Das bedeutet, dass nach dem Tod des ersten Ehepartners das gesamte Vermögen zunächst an den überlebenden Ehepartner übergeht. Der Pflichtteilsanspruch der Kinder bleibt auch in diesem Fall bestehen, jedoch wird die Erbfolge der Kinder im Rahmen eines Berliner Testaments in der Regel nur aufgeschoben. Die Kinder erben dann erst, wenn auch der zweite Elternteil verstorben ist.

Es ist wichtig zu betonen, dass das Berliner Testament keine vollständige Enterbung der Kinder darstellt, sondern lediglich deren Erbansprüche auf einen späteren Zeitpunkt verschiebt. Um zu verhindern, dass Kinder nach dem Tod des ersten Elternteils ihren Pflichtteil einfordern, fügen viele Ehepaare ihrem Berliner Testament eine sogenannte „Pflichtteilstrafklausel“ hinzu. Diese Klausel besagt, dass Kinder, die nach dem Tod des ersten Elternteils ihren Pflichtteil verlangen, auch nach dem Tod des zweiten Elternteils von der Erbschaft ausgeschlossen werden.

Darüber hinaus hat der überlebende Ehegatte das Recht, neben seinem erbrechtlichen Anteil auch bestimmte Haushaltsgegenstände zu behalten. Dies schließt Hochzeitsgeschenke und alle Gegenstände ein, die für die Fortführung eines angemessenen Haushalts erforderlich sind.

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Der Pflichtteilsergänzungsanspruch (vor allem bei Schenkungen)

Neben dem regulären Pflichtteilsanspruch gibt es auch den sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch. Dieser ergänzt den Pflichtteil um Vermögenswerte, die vor dem Erbfall aus dem Nachlass entfernt wurden, etwa durch Schenkungen des Erblassers. Während der normale Pflichtteil den Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls berücksichtigt, umfasst der Ergänzungsanspruch auch Schenkungen, die in den letzten zehn Jahren vor dem Tod des Erblassers erfolgt sind. Bei Schenkungen zwischen Ehegatten kann dieser Zeitraum sogar noch länger sein, da die gesamte Ehezeit berücksichtigt wird. Anstandsschenkungen, wie Geburtstags- oder Weihnachtsgeschenke, bleiben dabei jedoch unberücksichtigt.

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch richtet sich zunächst gegen die Erben oder die Erbengemeinschaft. Reicht der Nachlass nicht aus, um den Anspruch zu decken, kann auch der Beschenkte zur Ergänzung herangezogen werden. In manchen Fällen können die Erben selbst berechtigt sein, diesen Anspruch geltend zu machen.

Erhält der Pflichtteilsberechtigte selbst eine Schenkung vom Erblasser, muss er sich diese auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen, wenn dies bei der Schenkung angeordnet wurde. Im Fall des Pflichtteilsergänzungsanspruchs werden solche Schenkungen jedoch immer angerechnet.

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